27.12.2022 – AG Pfaffenhofen: 1/3 Mitschuld eines Vorausfahrenden bei einem Auffahrunfall wegen abruptem Abbremsen für einen am Fahrbahnrand sitzenden Fuchs

AG Pfaffenhofen vom 16.9.2022, Az. 1 C 130/22

Eine Autofahrerin war auf einer Landstraße unterwegs. Sie entdeckte in einiger Entfernung einen Fuchs am Straßenrand. Daraufhin reduzierte sie zunächst das Tempo. Als sie sich dem Tier näherte, bremste sie plötzlich bis zum Stillstand ab, obwohl der Fuchs nicht über die Straße lief. Die hinter ihr fahrende Autofahrerin hatte damit nicht gerechnet und fuhr auf das Fahrzeug auf.

Die Vorausfahrende verlangte Zahlung des gesamten Schadens von der Versicherung der Auffahrenden. Der Beweis des ersten Anscheins spreche dafür, dass der Sicherheitsabstand nicht eingehalten wurde oder die Auffahrende nicht aufmerksam genug gewesen sei.

Die Versicherung zahlte zwei Drittel des Schadens und berief sich auf einen Mitverschuldensanteil von einem Drittel wegen des übertriebenen Abbremsens. Die Geschädigte war der Ansicht, dass das Abbremsen notwendig gewesen sei, um das Tier nicht zu gefährden und eine Kollision zu vermeiden.

Das AG Pfaffenhofen gab der Versicherung Recht.

Bei einem kleinen Tier wie einem Fuchs sei es nicht angemessen, unter allen Umständen auf das Tier Rücksicht zu nehmen. Tiere dieser Größe stellten keine Gefahr für einen Autofahrenden dar. Daher sei eine Vollbremsung nur angemessen, wenn der Bremsvorgang ohne Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit erfolgen kann, dasselbe gelte für Ausweichmanöver.

Außerdem sei hier zu berücksichtigen, dass der Fuchs nicht einmal Anstalten gemacht habe, über die Straße zu laufen. Er saß in einiger Entfernung am Fahrbahnrand. Allerdings habe die andere Beteiligte bei genügender Aufmerksamkeit den Fuchs erkennen können und mit einer evtl. ungewöhnlichen Reaktion rechnen müssen. Daher sie die Schadenquote von einem Drittel zu zwei Drittel angemessen.